Überschrift: Kombinationsleistung

Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

 

Wird die Pflegeperson z.B. von einem Angehörigen gepflegt und benötigen Sie gleichzeitig die Hilfe eines ambulanten Dienstes für Pflegesachleistungen, haben Sie Anspruch auf den Rest des Pflegegeldes, das nicht durch die Pflegesachleistung aufgebraucht worden ist.

 

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick als PDF-Datei (29kb)

 

 

 

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