Überschrift: Krankenversicherung


Die gesetzliche Krankenversicherung kommt immer dann für die Kosten auf, wenn durch die häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird und im Haushalt keine geeignete Person vorhanden ist, die die ärztlich verordneten Leistungen durchführen kann (§ 37 SGB V).

 

 

Häusliche Krankenpflege

 

Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Der Anspruch ist auf vier Wochen pro Krankheitsfall begrenzt und muss vor der Inanspruchnahme durch die Krankenkasse genehmigt werden (§ 37 Abs. 1 SGB V).

Darüber hinaus übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung - sofern durch den Haus- oder Facharzt verordnet und durch die Krankenkasse genehmigt - die Kosten für die Behandlungspflege, um die ärztliche Behandlung (Therapie) sicherzustellen. Die häufigsten Behandlungspflegeleistungen sind die Medikamentengabe, Messen des Blutzuckers und des Blutdrucks, die Insulingabe oder der Verbandswechsel.

 

 

 

 

Mitglied im Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V.