Überschrift: Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)

 

Die Pflegeversicherung (PV) trägt bei nachgewiesenem, erheblich erhöhtem Bedarf an pflegerischer und an hauswirtschaftlicher Versorgung von mehr als sechs Monaten Dauer einen Kostenanteil der häuslichen oder stationären Pflege.

 

 

Häusliche Pflege

 

Voraussetzungen
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer der Hilfe bedürfen.

Es handelt sich dabei zum Beispiel um Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden oder der Nahrungsaufnahme sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung, welche für mehr als sechs Monate erforderlich sein wird.

Art und Umfang der Leistungen richten sich nach Schwere der Pflegebedürftigkeit.

Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird durch ein Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgestellt. Daraus resultierend erfolgt die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen, aus welcher sich die Leistungsansprüche des Pflegebedürftigen ergeben.

 

  • Pflegestufe I   – erhebliche Pflegebedürftigkeit,

    Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
    Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

 

  • Pflegestufe II  – schwere Pflegebedürftigkeit,
    Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, davon müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

  • Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit,
    Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, davon müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

 

 

 

 

Mitglied im Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V.