Überschrift: Sozialhilfeträger

Sozialhilfe

 

Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII)

 

Zur Sozialhilfe gehört u.a. die finanzielle Unterstützung pflegebedürftiger älterer Menschen, soweit Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bestehen.
Hilfe zur Pflege wird nur gewährt, soweit der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder selbst tragen kann noch sie von anderen erhält.

 

Zuständig für die Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII).

 

Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips in § 9 Abs. 1 SGB XII sind alle für die notwendige Pflege erforderlichen Leistungen vom Sozialhilfeträger in voller Höhe zu übernehmen, abzüglich eines eventuellen Eigenanteils aus dem Einkommen, dem Vermögen oder Mitteln eines zum Unterhalt herangezogenen Angehörigen. Welche Leistungen in welchem Umfang erforderlich sind, bestimmt der Gutachter.

 

 

 

Mitglied im Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V.